Ein Instrument zur Verfahrensbeschleunigung an deutschen Gerichten?
Die deutschen Gerichte arbeiten gar nicht mal so langsam, wie man vielleicht annimmt. So liegt die Durchschnittsdauer der Prozesse je nach Bundesland zwischen und 5,1 und 32 Monaten. Vereinzelt allerdings gibt es auch Fälle, in denen die Beteiligten etwas sieben Jahre auf ihr Recht warten müssen. Ob es dabei um das Sorgerecht oder um eine Baugenehmigung geht – die Rechtsuchenden werden durch die lange Verfahrensdauer erheblich belastet.
Bis jetzt gibt es in dieser Situation nur den Weg über die Dienstaufsichtsbeschwerden oder die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Dabei handelt es sich allerdings um recht stumpfe Schwerter. So scheitert die Verfassungsbeschwerde in der Regel schon in der Zulässigkeit, eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird formlos erhoben und daher auf ihrem Weg nur schwer zu verfolgen, also meist ergebnislos.
Die Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger will bei langen Verfahren den Leidtragenden eine Lösung in Form der sog. Verzögerungsrüge anbieten. Damit soll auf die Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eingegangen werden, der wiederholt die zu langen Verfahren an deutschen Gerichten kritisiert hat.
Noch ist die Verzögerungsrüge ein Gesetzesentwurf und bislang sind auch schon einige Versuche, die Verfahren zu verkürzen, gescheitert. Mit dem Gesetz "über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" soll nun ein neuer Versuch gestartet werden, die in dieser Hinsicht missliche Lage an deutschen Gerichten zu beseitigen.
Bei längerer Verfahrensdauer soll es den Prozessbeteiligten aller Gerichte und Gerichtsinstanzen möglich werden eine Verzögerungsrüge zu erheben. Diese soll nach dem Gesetzentwurf schon während des laufenden Verfahrens erhoben werden. Darin müssen alle Schäden, die durch das In-die-Länge-Ziehen des Verfahrens entstanden sind, angegeben werden. Es können sogar immaterielle Schäden (zum Beispiel entgangene Umgangszeit mit dem Kind) geltend gemacht werden, was im deutschen Recht eher eine Ausnahme darstellt!